Unabhängig davon erstaune es, dass der Bundesrat notarielle Tätigkeiten unter die Berufsqualifikationsrichtlinie subsumieren wolle, obschon momentan im innereuropäischen Verhältnis keine Freizügigkeit des Notariats bestehe. Die Schweiz gewähre also im bilateralen Verhältnis weitergehende Rechte als die EU-Mitgliedstaaten untereinander. Dazu bestehe kein Anlass (PFÄFFLI/LIECHTI, a.a.O., S. 7 f.). Sei die notarielle Tätigkeit vom Geltungsbereich des FZA ausgenommen, entfalle das von der WEKO als Begründung für die interkantonale Freizügigkeit der Notare herangezogene Fundament der Vermeidung von Inländerdiskriminierungen.