Mit der Aufnahme der Notare in die VMD habe der Verordnungsgeber seine Kompetenzen überschritten. Er habe die notarielle Tätigkeit dem Meldeverfahren nach dem BGMD unterstellt, obschon dieses sachlich nicht auf diese Tätigkeiten anwendbar sei. Darin liege ein Verstoss gegen das Gesetzmässigkeitsprinzip; die Gesetzeskonformität der VMD sei hinsichtlich der Aufnahme der Notare in Anhang 1 Ziffer 11 zu verneinen; der Norm sei insoweit die Anwendung zu versagen. Unabhängig davon erstaune es, dass der Bundesrat notarielle Tätigkeiten unter die Berufsqualifikationsrichtlinie subsumieren wolle, obschon momentan im innereuropäischen Verhältnis keine Freizügigkeit des Notariats bestehe.