In der Schweiz sei jedoch die Rechtsprechung zur "Hoheitlichkeit" notariellen Handelns klar und unbestritten. Das Bundesgericht habe zuletzt im Jahr 2002 festgehalten, dass es sich bei Urkundstätigkeiten zweifellos um Tätigkeiten handle, welche für sich genommen eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt mit sich einschliessen würden. Gemäss 2018 Anwalts- und Notariatsrecht 309