Damit habe sich die WEKO nicht auseinandergesetzt. Es gelte zu klären, ob die Interessen an der Beibehaltung der bisherigen schweizerischen Rechtspraxis ausreichend gewichtig seien, um das Interesse an einer möglichst parallelen Rechtsund Begriffsentwicklung mit der EU ausser Acht zu lassen. Das Bundesgericht räume dem Parallelismus zwischen dem Regime unter dem FZA und dem europäischen Binnenmarkt eine hohe Priorität ein. In der Schweiz sei jedoch die Rechtsprechung zur "Hoheitlichkeit" notariellen Handelns klar und unbestritten.