Grundsätzlich unzulässig seien verdeckte Marktzutrittsschranken zu Gunsten einheimischer Wirtschaftsinteressen und Markzugangsverweigerungen. Eine Auflage könnte etwa darin bestehen, dass der ausserkantonale Notar eine angepasste Eignungsprüfung über das kantonale Recht absolvieren müsse.