BGBM der Nachweis zu ermöglichen, dass sie die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen ihrer praktischen Tätigkeit erworben habe. Gelinge auch dieser Nachweis nicht, könne die zuständige Stelle nach Art. 3 Abs. 1 und 2 BGBM Auflagen zur Beschränkung des Marktzugangs verfügen, sofern diese (a) gleichermassen für ortsansässige Personen gelten, (b) zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich und (c) verhältnismässig seien. Grundsätzlich unzulässig seien verdeckte Marktzutrittsschranken zu Gunsten einheimischer Wirtschaftsinteressen und Markzugangsverweigerungen.