diese seien grundsätzlich schweizweit anzuerkennen. Einschränkungen des Marktzugangs seien analog dem europarechtlichen Anerkennungsverfahren nur in Form von Auflagen und Bedingungen und unter der Voraussetzung zulässig, dass die Gleichwertigkeitsvermutung gemäss Art. 2 Abs. 5 BGBM widerlegt werden könne und der Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 und 2 BGBM erfüllt sei. Eine Widerlegung der Gleichwertigkeitsvermutung sei dann zu bejahen, wenn die Ausbildungsvoraussetzungen im Herkunftskanton bedeutend geringer seien als im eigenen Kanton, was etwa dann der Fall sei, wenn ein Hochschulstudium nur im Bestimmungs-, nicht aber im Herkunftskanton vorausgesetzt werde.