Zur Verhinderung einer Inländerdiskriminierung habe der Gesetzgeber den Geltungsbereich des BGBM bei der Teilrevision vom 16. Dezember 2005 mit Art. 4 Abs. 3bis an denjenigen des FZA angepasst. Weil Notare und deren Berufsqualifikation dem FZA unterstünden, verfüge ein Notar mit Sitz in der Schweiz im interkantonalen Verhältnis mindestens über die gleichen Marktzugangsrechte wie ein Notar im Verhältnis zwischen der EU und der Schweiz.