Die Qualifikation eines Anbieters aus der EU sei anzuerkennen, wenn sie dem erforderlichen Niveau des Zielkantons entspreche oder unmittelbar darunter liege. Sei diese Voraussetzung erfüllt, könnten gegebenenfalls Ausgleichsmassnahmen ergriffen und ein Eignungstest oder Anpassungslehrgang verlangt werden. Dieses "allgemeine System" der Anerkennung von Berufsqualifikationen gelte auch für den (freiberuflichen) Notariatsberuf. Zur Verhinderung einer Inländerdiskriminierung habe der Gesetzgeber den Geltungsbereich des BGBM bei der Teilrevision vom 16. Dezember 2005 mit Art. 4 Abs. 3bis an denjenigen des FZA angepasst.