22 Abs. 1 FZA (Tätigkeiten mit gelegentlicher Ausübung hoheitlicher Befugnisse). Folglich könnten sich auch Notare auf die Marktzugangsrechte gemäss FZA berufen. In Nachachtung von Anhang III FZA habe das Parlament mit dem Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -er- bringern in reglementierten Berufen vom 14. Dezember 2012 (BGMD; SR 935.01) Titel II der Richtlinie 2005/36/EG (Berufsqualifikationsrichtlinie) umgesetzt und ein Melde- und Nachprüfungsverfahren im Bereich der reglementierten Berufe eingeführt.