5.4 Für die Auffassung der Vorinstanz, wonach die juristische Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B.-Rechtsberatungsstellen für Asylsuchende und sozial Benachteiligte nicht als hinreichende rechtpraktische Tätigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1 AnwV gilt, spricht somit vor allem das teleologische und das historische Element. Mit dem Wortlaut lässt sich das Auslegungsergebnis zudem vereinbaren und auch die Gesetzessystematik steht dem Ergebnis nicht entgegen. Der Entscheid der Anwaltskommission entspricht somit im Ergebnis einer korrekten Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 AnwV, weshalb kein Anlass besteht, korrigierend einzugreifen. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.