Gemäss Arbeitsbestätigung vom 9. Mai 2018 ist der Beschwerdeführer bei den B.-Rechtsberatungsstellen hauptsächlich in den Bereichen Asylund Ausländerrecht tätig. Dieses Betätigungsfeld schränkt die Möglichkeit weiter ein, das (aargauische) Prozessrecht und die Anforderungen an die Tätigkeit eines "klassischen" Anwaltes kennenzulernen. Die Anerkennung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als hinreichende rechtspraktische Tätigkeit ist mit der Zielsetzung von § 2 Abs. 1 Satz 2 AnwV nicht vereinbar. 5.4