Dass die angestellte Anwältin C. aufgrund eines politisch motivierten Sonderfalls zum Registereintrag berechtigt ist, vermag daran nichts zu ändern. Der Einblick in die forensische Tätigkeit eines selbständigen und unabhängigen Anwalts ist durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B.-Rechtsberatungsstellen nicht sichergestellt, ebensowenig die Vermittlung des (aargauischen) Prozessrechts. Gemäss Arbeitsbestätigung vom 9. Mai 2018 ist der Beschwerdeführer bei den B.-Rechtsberatungsstellen hauptsächlich in den Bereichen Asylund Ausländerrecht tätig.