zweck verfolgt (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Stiftungsstatuts; […]), ist sie nicht den gleichen Vorschriften zur unabhängigen Ausübung des Anwaltsberufs unterworfen wie die übrigen Registeranwälte. Die Ausübung der Parteivertretung hat sich zudem strikt auf den gemeinnützigen Bereich entsprechend dem Zweck der betreffenden gemeinnützigen Organisation zu beschränken. Die rechtspraktische Tätigkeit bei einem angestellten Anwalt genügt den Anforderungen gemäss § 2 Abs. 1 AnwV nicht. Dass die angestellte Anwältin C. aufgrund eines politisch motivierten Sonderfalls zum Registereintrag berechtigt ist, vermag daran nichts zu ändern.