Der Beschwerdeführer arbeitet für die B. unter der Leitung von C. C. ist Angestellte der B. und ist als Mitarbeiterin einer nach Art. 8 Abs. 2 BGFA anerkannten gemeinnützigen Organisation im Anwaltsregister eingetragen. Als Mitarbeiterin einer Stiftung, welche ausschliesslich gemeinnützigen Charakter hat und keinerlei Erwerbs- 2019 Anwalts- und Notariatsrecht 219