Nicht als hinreichende rechtspraktische Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 AnwV gilt die Beschäftigung bei einem nicht im Register eingetragenen Anwalt. Beispielsweise bei einem Anwalt, der nur beratend tätig ist, oder insbesondere auch bei einem angestellten und daher nicht unabhängigen Rechtsanwalt bei einer Rechtsschutzversicherung oder einem anderen privaten Unternehmen. Der Beschwerdeführer arbeitet für die B. unter der Leitung von C. C. ist Angestellte der B. und ist als Mitarbeiterin einer nach Art. 8 Abs. 2 BGFA anerkannten gemeinnützigen Organisation im Anwaltsregister eingetragen.