welcher vor aargauischen Gerichten und Verwaltungsjustizbehörden tätig ist, verlangt (vgl. AGVE 2006, S. 53 f.). Der Registereintrag des ausbildenden Anwaltes hat somit im Hinblick auf die Berufsvorbereitung des Praktikanten zwei Funktionen: Es soll gewährleistet werden, dass der angehende Anwalt zum einen Einblicke ins (aargauische) Prozessrecht und zum anderen in die forensische Tätigkeit eines selbständigen und unabhängigen Anwaltes erhält. Nicht als hinreichende rechtspraktische Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 AnwV gilt die Beschäftigung bei einem nicht im Register eingetragenen Anwalt.