der Zugang zur Verbeiständung aus sozialen Gründen erschwert ist. Es handelt sich mit anderen Worten um eine politisch motivierte Ausnahme vom Anwaltsmonopol, welche der Gesetzgeber im Interesse des Zugangs zur Rechtsvertretung für sozial Benachteiligte bewusst in Kauf nahm (vgl. zum Ganzen VGE vom 30. Mai 2013 [WBE.2012.468], S. 8 f. mit Hinweisen). 5.3.4. Von Bedeutung ist sodann eine teleologische Betrachtung: