Die Sonderregelung geht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vor Erlass des BGFA zurück. Leitgedanke dieser Regelung war das öffentliche Interesse an einer unentgeltlichen Rechtsberatung und Ergänzung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für Personen, denen 218 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019