Es gibt indessen keinen Hinweis darauf, dass der Verordnungsgeber mit dieser neuen Formulierung das Kriterium, dass der betreffende Anwalt "praktizieren" bzw. unabhängig forensisch tätig sein muss, hätte aufgeben wollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber, als er die Anforderungen an eine hinreichende rechtspraktische Tätigkeit in § 2 Abs. 1 Satz 2 AnwV umschrieb bzw. einen Registereintrag des ausbildenden Anwaltes verlangte, nicht bedachte, dass sich ausnahmsweise auch Anwälte, welche bei einer gemeinnützigen Organisation angestellt und damit nicht unabhängig sind, in das Register eintragen lassen können (Art. 8 Abs. 2 BGFA).