nunmehr wird verlangt, dass der Anwalt im – mit dem BGFA eingeführten – kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist. Es gibt indessen keinen Hinweis darauf, dass der Verordnungsgeber mit dieser neuen Formulierung das Kriterium, dass der betreffende Anwalt "praktizieren" bzw. unabhängig forensisch tätig sein muss, hätte aufgeben wollen.