5.3.3 Unter altem Recht wurde bezüglich der rechtspraktischen Tätigkeit verlangt, dass der Kandidat mindestens ein halbes Jahr "bei einem im Kanton Aargau praktizierenden Anwalt" (oder bei einem aargauischen Bezirksgericht oder beim Obergericht) gearbeitet hat (§ 3 Abs. 1 aAnwD [AGS Bd. 12 S. 457]). Mit dem Inkrafttreten der AnwV wurde diese Voraussetzung neu umschrieben; nunmehr wird verlangt, dass der Anwalt im – mit dem BGFA eingeführten – kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist.