Auch eine systematische Auslegung vermittelt im konkreten Fall keine eindeutigen Hinweise, die auf die Bedeutung des umstrittenen Rechtssatzes schliessen lassen. Die Sonderregelung, wonach Anwälte einer nach Art. 8 Abs. 2 BGFA anerkannten gemeinnützigen Organisation sich im Anwaltsregister eintragen können, bedeutet nicht zwingend, dass sie im Hinblick auf die Ausbildung von Rechtspraktikanten den übrigen Registeranwälten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 AnwV gleichgestellt sind. 5.3.3