Dies stellt jedoch nicht die einzig mögliche Interpretation dar. Die Auslegung des Beschwerdeführers, wonach die Betreuung durch eine registrierte Anwältin den Anforderungen genüge, verstösst jedenfalls nicht von vornherein gegen den Wortlaut der Bestimmung. 5.3.2. Auch eine systematische Auslegung vermittelt im konkreten Fall keine eindeutigen Hinweise, die auf die Bedeutung des umstrittenen Rechtssatzes schliessen lassen.