Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 140 II 421 mit Hinweisen). 5.3. 5.3.1. Der Wortlaut der Bestimmung ist nicht eindeutig. Die rechtspraktische Tätigkeit soll bei einem im Kanton registrierten Anwalt erfolgen. Eine wörtliche Auslegung führt zwar eher zum Ergebnis, dass eine Anstellung durch einen Registeranwalt erforderlich ist.