5. 5.1. Gemäss § 2 Abs. 1 Satz 2 AnwV liegt eine hinreichende rechtspraktische Tätigkeit vor, wenn sie mindestens sechs Monate bei einer oder einem im Kanton registrierten Anwältin oder Anwalt, bei einem aargauischen Bezirksgericht, beim Spezialverwaltungsgericht oder beim Obergericht absolviert wird. Diese Bestimmung gilt es auszulegen. 5.2. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrundeliegenden Wertung.