terscheidung zwischen den Eintragungsgründen vorgenommen (Art. 8 Abs. 1 und 2 BGFA) noch sei eine Anstellung durch den registrierten Anwalt oder die registrierte Anwältin erwähnt. Folge man der teleologischen Auslegung, so werde die Voraussetzung einer rechtspraktischen Tätigkeit bei einem Registeranwalt u.a. mit der Vermittlung des aargauischen Prozessrechts begründet. Die Tätigkeit als Jurist bei den B.-Rechtsberatungsstellen unter der Leitung einer Registeranwältin entspreche voll und ganz dieser Voraussetzung. 5. 5.1. Gemäss § 2 Abs. 1 Satz 2