2. Strittig ist im Wesentlichen, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei den Rechtsberatungsstellen B. als hinreichende rechtspraktische Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 AnwV zu qualifizieren ist. 3. Die Vorinstanz verneinte dies. Die Anstellung des Beschwerdeführers sei durch die B.-Rechtsberatungsstellen und nicht durch die im Register eingetragene Advokatin C. erfolgt. Gemäss § 2 Abs. 1 AnwV würden jedoch (u.a.) nur rechtspraktische Tätigkeiten bei einem im Kanton registrierten Anwalt bzw. bei einer registrierten Anwältin angerechnet. Die blosse Betreuung durch eine im Register eingetragene Anwältin genüge nicht.