Dies ist vorliegend auch bei der vom Bundesgericht angemahnten restriktiven Anwendung der Ausnahmen (Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2012 vom 20. Oktober 2014 E. 5.2.4) zu verneinen. Ein unabhängiger Dritter hätte der Beschwerdeführerin angesichts deren schwierigen finanzieller Lage und der wirtschaftlich schlechten Aussichten kein langfristiges Darlehen ohne Sicherheiten in dieser Grössenordnung gewährt und falls doch, hätte er einen höheren Zins für das Eingehen dieses höheren Risikos ohne Sicherheiten verlangt. Dem Forderungsverzicht ist daher im vorliegenden Fall ausnahmsweise die Erfolgswirksamkeit abzusprechen.