3.3. Die von der Vorinstanz angeführte Tatsache, wonach die Beschwerdeführerin in der Steuerperiode 2013 zum Verkauf gestanden habe, hat keinen erkennbaren Einfluss auf den Sanierungszweck der im Jahre 2010 gewährten Darlehen. Es ergibt durchaus Sinn, eine Gesellschaft vor dem Verkauf zu sanieren, um einen höheren Verkaufspreis zu erzielen oder sie überhaupt verkaufen zu können. Eben so wenig schadet in diesem Zusammenhang die Aufhebung des zwischenzeitlich auf CHF 6 Mio. angehobenen Rangrücktritts der Muttergesellschaft zu Gunsten der Beschwerdeführerin per 30. September 2013.