früheren Darlehen andere Summen, verschiedene Laufzeiten und veränderte Zinskonditionen auf. Im Anhang der Jahresrechnung 2010 erklärte die Muttergesellschaft überdies gegenüber der Beschwerdeführerin wegen der Gefahr einer Überschuldung (der Verlust lag bereits über dem hälftigen buchmässigen Eigenkapital) einen Rangrücktritt in der Höhe von CHF 2 Mio. 64 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019