Mit der Beschwerdeführerin und entgegen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dem Darlehen in der Höhe von CHF 3 Mio. der Sanierungszweck nicht mit dem Hinweis auf den Ablauf per Ende 2013, also der hier massgebenden Steuerperiode, abgesprochen werden kann. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, ist der Zeitpunkt der Darlehensgewährung im Jahr 2010 relevant für die Beurteilung, ob das Aktionärsdarlehen im Hinblick auf den schlechten Geschäftsgang gewährt worden ist und 2019 Steuern und Abgaben 63