3.2. Die Muttergesellschaft gewährte der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2010 Darlehen über CHF 3 Mio. (Zinssatz 1.86%, Laufzeit bis Ende 2013) und CHF 25 Mio. (Zinssatz 2.66%, Laufzeit bis Ende 2016). Dafür wurden neue Darlehensverträge aufgesetzt. Für die Darlehensgewährung verlangte die Muttergesellschaft keine Sicherheiten. Mit der Beschwerdeführerin und entgegen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dem Darlehen in der Höhe von CHF 3 Mio. der Sanierungszweck nicht mit dem Hinweis auf den Ablauf per Ende 2013, also der hier massgebenden Steuerperiode, abgesprochen werden kann.