Damit ist vorliegend grundsätzlich von einer erfolgswirksamen Sanierungsleistung auszugehen. 3. 3.1. Zu prüfen bleibt, ob eine Ausnahme gemäss Kreisschreiben Nr. 32 der ESTV, Ziff. 4.1.1.1 vorliegt und der Forderungsverzicht im konkreten Fall nicht doch eine steuerneutrale Kapitaleinlage darstellt. Dabei ist die Frage zu beantworten, ob es sich, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, um ein Aktionärsdarlehen handelt, das im Hinblick auf den schlechten Geschäftsgang gewährt worden ist und ihr unter den gleichen Umständen von unabhängigen Dritten nicht zugestanden worden wäre. 3.2.