direkten Steuern, hat das Bundesgericht – wie erwähnt – geschützt. Auch an der Ungleichbehandlung von Forderungsverzichten zwischen Schwestergesellschaften, welche dem Konzept als geldwerte Leistungen (Drittvergleich) folgen, einerseits und Forderungsverzichten zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften, welche stets erfolgswirksam sind, andererseits, ist nichts zu ändern, nachdem das Bundesgericht an seiner mit BGE 115 Ib 269 entwickelten Praxis festgehalten hat und zwar unter ausdrücklicher Verwerfung der entgegenstehenden Lehrmeinungen (Urteil 2C_634/2012 vom 20. Oktober 2014).