In diesem Fall hilft der Beschwerdeführerin auch die Bestätigung der handelsrechtskonformen Verbuchung durch die Revsionsstelle nicht weiter (MARKUS BERGER, Probleme der Bilanzberichtigung, ASA 70 2001/2002, S. 552 f.). Die von der Beschwerdeführerin gerügte unterschiedliche Qualifikation desselben Vorgangs bei der Emissionsabgabe (Kapitaleinlage) und bei den direkten Steuern (erfolgswirksamer Forderungsverzicht) mag zwar unbefriedigend erscheinen, ist aber aufgrund der Unterschiede dieser beiden Steuerarten hinzunehmen. Art. 5 Abs. 2 lit.