Daran vermag auch das von der Beschwerdeführerin angerufene Massgeblichkeitsprinzip nichts zu ändern. Die (formelle) Massgeblichkeit bedeutet zwar, dass die Steuerbehörde auf die von den Organen der Gesellschaft verabschiedete konkrete Jahresrechnung abzustellen hat (vgl. ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., Zürich 2016, S. 326 mit Hinweisen; vgl. zur Unterscheidung zwischen formeller und materieller Massgeblichkeit ROLF BENZ, Handelsrechtliche und steuerrechtliche Grundsätze ordnungsmässiger Bilanzierung, Zürich 2000, S. 195).