Verpflichtungen der Gesellschaft vermindert und gleichzeitig das nominelle Eigenkapital entsprechend erhöht worden. Weil die Beschwerdeführerin mit ihrem Verzicht auf die Darlehensforderung und gleichzeitiger Erhöhung der ursprünglichen Gestehungskosten ihrer Beteiligung den informellen Weg ohne Kapitalerhöhung gewählt hat und die entsprechenden Vorschriften nicht eingehalten hat, ist der Vorgang als blosser Forderungsverzicht und nicht als Kapitaleinlage zu qualifizieren. 2.3. Daran vermag auch das von der Beschwerdeführerin angerufene Massgeblichkeitsprinzip nichts zu ändern.