Indem § 70 lit. a StG ausdrücklich die Zuschüsse à fonds perdu erwähnt und diese als unentgeltliche Leistungen der Beteiligten an die Kapitalgesellschaft ausserhalb einer Kapitalerhöhung umschrieben werden (BRÜLISAUER/KRUMMENACHER, a.a.O., Art. 24 N 415; Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2012 vom 20. Oktober 2014, E. 5.2.2), kann es sich bei den Kapitalerhöhungen nur um solche formeller Art handeln. Die Beschwerdeführerin hätte also eine Kapitalerhöhung mittels Verrechnungsliberierung (debt-equity swap) gemäss Art. 650 und 652c OR i.V.m. Art. 634a Abs. 2 und 635 Ziff.