Das ist vorliegend jedoch nicht ausschlaggebend – die Vermögenslage der leistenden Muttergesellschaft verändert sich nämlich grundsätzlich nicht bei solchen Geschäften, da Gegenleistung und Wertzunahme der Beteiligung zusammen immer ein äquivalentes Entgelt für die erbrachte Leistung darstellen (MARKUS REICH, Verdeckte Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen Unternehmen, in: ASA, Band 54 1985/86, S. 625) – vielmehr ist bedeutsam, dass eben gerade keine formelle Kapitalerhöhung wie sie § 70 lit. a StG fordert, vorgenommen wurde. Indem § 70 lit.