Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass es bei einer zu 100% am Nominalkapital der Tochtergesellschaft beteiligten Muttergesellschaft grundsätzlich nicht darauf ankommen kann, ob sie für die Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital Aktien erhält, um den Vorgang als steuerneutral einzustufen, da die Beteiligungsquote auf jeden Fall unverändert bei 100% bleibt. Das ist vorliegend jedoch nicht ausschlaggebend – die Vermögenslage der leistenden Muttergesellschaft verändert sich nämlich grundsätzlich nicht bei solchen Geschäften, da Gegenleistung und Wertzunahme der Beteiligung zusammen immer ein äquivalentes Entgelt für die erbrachte Leistung darstellen