Als Beispiele werden formelle Kapitalerhöhungen und à fonds perdu Zuschüsse genannt. In der Lehre werden i.d.R. auch von Anteilsinhabern im Rahmen von Sanierungen geleistete Forderungsverzichte zu den Kapitaleinlagen gezählt, was gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur ausnahmsweise der Fall sein soll (BRÜLISAUER/ KRUMMENACHER, a.a.O., Art. 24 N 385). 2.2. 60 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019