MARTIN ZWEIFEL/MICHAEL BEUSCH [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Auflage, Basel 2017, Art. 24 N 379 f.). Offene Kapitaleinlagen sind solche, welche bei der leistenden Muttergesellschaft und der empfangenden Tochtergesellschaft bewertungs- und buchmässig als solche gekennzeichnet sind. Sie sind mit dem tatsächlichen Wert in den jeweiligen Jahresrechnungen aufgeführt und können handelsrechtlich erfolgsneutral oder -wirksam verbucht werden, was auf den konkreten Sachverhalt ankommt. Als Beispiele werden formelle Kapitalerhöhungen und à fonds perdu Zuschüsse genannt.