Dadurch entsteht kein steuerbarer Gewinn. Entgegen der Lehre, welche unter einer Kapitaleinlage jede Erhöhung der Eigenkapitalbasis durch die Gesellschafter in der Eigenschaft als Inhaber von Kapitalanteilsrechten versteht, stellt das Bundesgericht (Urteil 2C_634/2012 vom 20. Oktober 2014) und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV Kreisschreiben Nr. 32 vom 23. Dezember 2010, Ziff. 4.1.1.1), zumindest für die Beurteilung von Forderungsverzichten durch Aktionäre im Zusammenhang mit Sanierungen, auf objektive Kriterien ab. Die Qualifikation einer Leistung als Kapitaleinlage fusst auf der Form, Art und den Umständen der erbrachten Leistung (PETER BRÜLISAUER/OLIVER KRUMMENACHER, in: