Diese Vorgänge seien ausschliesslich in der Bilanz erfolgt, was die Vorinstanz in Verletzung des Massgeblichkeitsprinzips nicht beachtet habe. Eventualiter macht sie geltend, es liege – wenn überhaupt – ein erfolgsneutraler Forderungsverzicht vor, da die Dar- 2019 Steuern und Abgaben 59