1.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet demgegenüber das Vorliegen eines Forderungsverzichts und macht geltend, die Muttergesellschaft habe mit der Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital auf keine Vermögenswerte verzichtet, sondern gleichzeitig die Gestehungskosten der Beteiligung an der Tochtergesellschaft um CHF 8 Mio. erhöht. Es handle sich daher um eine steuerneutrale Kapitaleinlage. Diese Vorgänge seien ausschliesslich in der Bilanz erfolgt, was die Vorinstanz in Verletzung des Massgeblichkeitsprinzips nicht beachtet habe.