1. 1.1 Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, stufte die Vorgänge bei der Beschwerdeführerin als echten (erfolgswirksamen) Sanierungsgewinn ein und begründete dies damit, dass die Muttergesellschaft im Umfang von CHF 8 Mio. einen Forderungsverzicht vorgenommen und keine Gegenleistung dafür erhalten habe. Die Darlehen würden zudem nicht als "neu oder "fortgeführt" gelten und ein Sanierungszweck der Darlehen sei aufgrund der Absicht, die Beschwerdeführerin zu verkaufen, in Frage zu stellen. 1.2.