Unterhalt des betreuenden Elternteils zum Kindesunterhalt würde erwartungsgemäss zu Mehraufwendungen im Rahmen der Alimentenbevorschussung führen. Solche sind auch für den Betreuungsunterhalt von Kindern zu erwarten, deren Eltern nicht verheiratet sind. Die Übernahme entsprechender Vorschüsse war vom historischen Gesetzgeber kaum gewollt. Gemäss § 78 Abs. 1 Satz 1 KV erlässt der Grosse Rat in der Form des Gesetzes alle wichtigen Bestimmungen, insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten der Bürger festlegen.