Wie ausgeführt, ist der Betreuungsunterhalt zwar formell als Anspruch des Kindes ausgestaltet, indessen kommt er wirtschaftlich dem persönlich betreuenden Elternteil zu (vgl. vorne Erw. 5). Dies zeigt sich insbesondere an der vom Bundesgericht empfohlenen Lebenshaltungskosten-Methode zur Bemessung des Betreuungsunterhalts (vgl. vorne Erw. 5). Der Wille des kantonalen Gesetzgebers, auf die Bevorschussung von (nach-)ehelichen Unterhaltsbeiträgen im Sinne von Art. 131 Abs. 2 ZGB (in der Fassung bis 31. Dezember 2016) zu verzichten (vgl. vorne Erw. 6), darf nicht ausser Acht gelassen werden.