178 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 gemeinschaft einzugehen, regelmässig nicht feststellen lässt, ist jene im Wesentlichen aufgrund äusserer Umstände zu erschliessen. Vor- liegend sprechen die bescheideneren Verhältnisse wie auch die Lebensumstände beider Bewohner (materiell unterstützter neu aner- kannter Flüchtling und Auszubildender) für eine Zweck-Wohnge- meinschaft. Unter den gegebenen Umständen erscheint plausibel, dass die Wohngemeinschaft mit dem wesentlichen Zweck ein- gegangen wurde, eine Kostenersparnis zu erzielen. Insoweit ist nahe- liegend, dass sich der Beschwerdeführer und sein Mitbewohner die Wohnnebenkosten aufteilen. 4.5. Insgesamt sind keine schlüssigen Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft im Sinne von Kap. B.2.3 der SKOS-Richtlinien schliessen liessen. Demzufol- ge ist von einer Zweck-Wohngemeinschaft gemäss Kap. B.2.4 der SKOS-Richtlinien auszugehen, wofür auch die unter Erw. 4.4 aufge- führten Gründe sprechen. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer der um 10 % reduzierte Grundbedarf für eine Person in einem Ein- personenhaushalt zu gewähren. (…) 27 Bevorschussung von Kindesunterhaltsbeiträgen Aus § 33 SPG in der geltenden Fassung ergibt sich keine Pflicht, neben dem Barunterhalt auch den Betreuungsunterhalt zu bevorschussen. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. Februar 2019, in Sachen A. gegen Sozialkommission B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2018.349). 2019 Sozialhilfe 179 Aus den Erwägungen 3. Gemäss Art. 293 Abs. 2 ZGB regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Der Erlass von Bestimmungen zur Alimentenbevorschussung und deren Vollzug fal- len in die Kompetenz der Kantone. Auf eine Verfassungsgrundlage zur Harmonisierung der Bevorschussung von Kindesunterhaltsbei- trägen wurde vorerst verzichtet (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013 [nachfolgend Botschaft], 13.101, in: BBl 2014 545 f.). Die Alimentenbevorschussung für den Kindesunterhalt ge- hört nach allgemeiner Auffassung zu einem sachgerechten Sozialwe- sen, die Kantone sind indessen von Bundesrechts wegen nicht ver- pflichtet, dieses Institut einzuführen; dementsprechend sind sie grundsätzlich auch frei, wie sie das entsprechende System ausgestal- ten (vgl. BGE 137 III 193, Erw. 3.4; 112 Ia 251, Erw. 3; 106 II 283, Erw. 3). 4. Der Anspruch auf Bevorschussung von Kindesunterhaltsbeiträ- gen setzt voraus, dass der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Un- terhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt und ein voll- streckbarer Rechtstitel vorliegt (vgl. § 33 lit. a und b SPG). (…) 5. Das neue Unterhaltsrecht ist am 1. Januar 2017 in Kraft getre- ten. Nach dessen Konzeption ist der Betreuungsunterhalt als Teil des Kindesunterhalts ausgestaltet (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB): Der An- spruch steht dem Kind zu und beinhaltet die mit der Betreuung durch einen Elternteil entstehenden (indirekten) Kosten (vgl. Botschaft, in: BBl 2014 551 f.). Er ist an die Voraussetzung geknüpft, dass ein Elternteil ein Kind vollumfänglich oder zumindest teilweise selbst betreut (vgl. STEPHAN HARTMANN, Betreuungsunterhalt – Überle- gungen zur Methode der Unterhaltsbemessung, in: ZBJV 153/2017, S. 101). Obwohl der Betreuungsunterhalt formell als Anspruch des 180 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 Kindes ausgestaltet ist, soll er wirtschaftlich dem persönlich betreu- enden Elternteil zukommen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2018 [5A_384/2018], Erw. 4.3). Insoweit stellt er eine Abgeltung für die Betreuungszeit an den betreuenden Elternteil dar (vgl. SABINE AESCHLIMANN/JONAS SCHWEIGHAUSER, in: INGEBORG SCHWENZER/ROLAND FANKHAUSER [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, Allg. Bem. zu Art. 276-293 N 15). Im Gegensatz dazu berücksichtigen die Familiengerichte kostenpflichtige Drittbetreuungen im Rahmen des Barunterhalts (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2018 [5A_384/2018], Erw. 4.3; Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder [XKS.2017.2] der Kammer für Kindes- und Er- wachsenenschutz des Obergerichts, S. 4; Botschaft, in: BBl 2014 551). Bezüglich der Bemessung des Betreuungsunterhalts empfiehlt das Bundesgericht die sog. "Lebenshaltungskosten-Methode". Da- nach wird auf die Differenz zwischen dem Nettoverdienst aus der Erwerbstätigkeit und den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils abgestellt, wobei hierfür im Grundsatz das familienrecht- liche Existenzminimum massgebend ist (vgl. BGE 144 III 377, Erw. 7; Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2018 [5A_384/2018], Erw. 4.4; Botschaft, in: BBl 2014 554, 576). Insgesamt wird bei Trennungen verheirateter Eltern und Schei- dungen zwar nicht mit einer Erhöhung der Unterhaltsleistungen ge- rechnet, aber von einer Verschiebung vom (nach-)ehelichen Unter- halt des betreuenden Elternteils zum Kindesunterhalt ausgegangen (vgl. Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder [XKS.2017.2] der Kammer für Kindes- und Erwachsenen- schutz des Obergerichts, S. 2; vgl. auch HARTMANN, a.a.O., S. 91). Bei unverheirateten Eltern ist tendenziell mit Erhöhungen der Kin- desunterhaltsbeiträge zu rechnen. 6. Die massgebliche Formulierung der Anspruchsvoraussetzungen in § 33 SPG ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2003 nicht geändert worden ("Anspruch auf Bevorschussung der Un- terhaltsbeiträge"; vgl. AGS 2002, S. 264). Aus den Materialien ergibt 2019 Sozialhilfe 181 sich ein klarer Wille des Gesetzgebers, dass sich die Vorschüsse ent- sprechend Art. 293 Abs. 2 ZGB auf den Kindesunterhalt beschränken und auf eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen an Ehegatten gemäss Art. 131 Abs. 2 ZGB (in der Fassung bis 31. Dezember 2016) verzichtet werden sollte (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kan- tons Aargau an den Grossen Rat vom 30. Juni 1999, SPG, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 99.226, S. 31). Änderungen oder An- passungen der Bestimmungen über die Bevorschussung von Kindes- unterhaltsbeiträgen wurden vom aargauischen Gesetzgeber im Zu- sammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts am 1. Januar 2017 nicht vorgenommen oder in Betracht gezogen. 7. (…) 8. 8.1. Fraglich und zu beantworten ist, ob der behördlich bzw. gericht- lich festgelegte oder genehmigte Betreuungsunterhalt aufgrund der Bestimmung von § 33 SPG zu bevorschussen ist. 8.2. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Be- stimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Inter- pretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Be- stimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu be- rücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es nament- lich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entschei- dend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 136 II 149, Erw. 3; 131 II 562, Erw. 3.5; 129 II 114, Erw. 3.1). Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsge- schichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus ihrem Zusammen- hang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfassungsrecht- lichen Vorgaben am besten entspricht (BGE 136 II 149, Erw. 3; 131 II 562, Erw. 3.5). 182 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 8.3. Der Bundesgesetzgeber hat per 1. Januar 2017 den Betreuungs- unterhalt als neues Element des Kindesunterhalts eingeführt (vgl. Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB), um die bestehende Be- nachteiligung von Kindern unverheirateter gegenüber verheirateter Eltern zu beheben (bezüglich indirekter Kosten der Kinderbetreuung; vgl. HARTMANN, a.a.O., S. 86; Botschaft, in: BBl 2014 540; Empfeh- lungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder [XKS.2017.2] der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts, S. 1 f.). Nach der Konzeption des neuen Unterhalts- rechts ist der Betreuungsunterhalt als Bestandteil des Kindesunter- halts ausgestaltet, welcher sich aus dem Barunterhalt und dem Be- treuungsunterhalt zusammensetzt. Die Botschaft betont die Gleich- wertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung (vgl. BBl 2014 552). Die neue bundesrechtliche Regelung und der unveränderte Wortlaut von § 33 SPG ("Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge") sprechen somit für eine Subsumtion des Betreuungsunterhalts unter die Bevorschus- sung der Kinderalimente. Dies gilt insbesondere, da Drittbetreuungs- kosten im Rahmen des Barunterhalts berücksichtigt werden. Die Funktion des Betreuungsunterhalts und die Entstehungsge- schichte von § 33 SPG relativieren allerdings eine entsprechende Schlussfolgerung: Wie ausgeführt, ist der Betreuungsunterhalt zwar formell als Anspruch des Kindes ausgestaltet, indessen kommt er wirtschaftlich dem persönlich betreuenden Elternteil zu (vgl. vorne Erw. 5). Dies zeigt sich insbesondere an der vom Bundesgericht empfohlenen Lebenshaltungskosten-Methode zur Bemessung des Betreuungsunterhalts (vgl. vorne Erw. 5). Der Wille des kantonalen Gesetzgebers, auf die Bevorschussung von (nach-)ehelichen Unter- haltsbeiträgen im Sinne von Art. 131 Abs. 2 ZGB (in der Fassung bis 31. Dezember 2016) zu verzichten (vgl. vorne Erw. 6), darf nicht ausser Acht gelassen werden. In wirtschaftlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz zu Recht, dass mit der Revision des Unterhaltsrechts Bei- träge, welche vormals über den nachehelichen Unterhalt zugespro- chen wurden, nunmehr als Teil des Kindesunterhalts gelten (vgl. vorne Erw. 5). Die mit der Revision des Unterhaltsrechts einherge- hende Verschiebung der Unterhaltsleistungen vom (nach-)ehelichen 2019 Sozialhilfe 183 Unterhalt des betreuenden Elternteils zum Kindesunterhalt würde erwartungsgemäss zu Mehraufwendungen im Rahmen der Alimen- tenbevorschussung führen. Solche sind auch für den Betreuungs- unterhalt von Kindern zu erwarten, deren Eltern nicht verheiratet sind. Die Übernahme entsprechender Vorschüsse war vom histori- schen Gesetzgeber kaum gewollt. Gemäss § 78 Abs. 1 Satz 1 KV erlässt der Grosse Rat in der Form des Gesetzes alle wichtigen Bestimmungen, insbesondere die- jenigen, welche die Rechte und Pflichten der Bürger festlegen. Aus staatsrechtlicher Sicht erscheint es daher angezeigt, dass das Kan- tonsparlament eine Entscheidung über allfällige Auswirkungen des revidierten Unterhaltsrechts auf die Alimentenbevorschussung trifft. Einerseits zeitigt die Einführung des Bar- und Betreuungsunterhalts – entsprechend der Ausgestaltung der Bevorschussung – direkte Aus- wirkungen auf deren Umfang und damit den Anspruch an sich. An- dererseits ist aufgrund erwarteter Verschiebungen vom (nach- )ehelichen Unterhalt des betreuenden Elternteils hin zum Kindes- unterhalt mit Mehrausausgaben bzw. mit bedeutenden finanziellen Auswirkungen zu rechnen (zu den Kriterien für die Wichtigkeit von Erlassbestimmungen vgl. KURT EICHENBERGER, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 78 N 11 ff., 16; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 353 ff.). Zwar vergütet der Kanton den Gemeinden gemäss § 47 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 SPG die Kosten der Alimentenbevorschus- sung nicht mehr, weshalb allfällige Mehrkosten in erster Linie die Gemeinden belasten. Unabhängig davon spricht das Fehlen einer ge- setzgeberischen Entscheidung dagegen, Mehraufwendungen des Be- treuungsunterhalts über die Kinderalimente zu bevorschussen. Nach der verfassungskonformen Auslegung erfasst § 33 SPG den Be- treuungsunterhalt somit nicht. Zwar kann bei der Auslegung von § 33 SPG der Maxime des Kindeswohls grundsätzlich besser Rechnung getragen werden (vgl. dazu die Grundsatzbestimmung von § 32 SPG, wonach die Bevor- schussung die nachteiligen Folgen bei Säumnis des unterhaltsver- pflichteten Elternteils mindern soll); indessen würde die maximale 184 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 Bevorschussung gemäss § 35 Abs. 1 SPG (d.h. Fr. 940.00 bzw. ab 1. Januar 2019 Fr. 948.00) mit bevorschusstem Betreuungsunterhalt vorliegend – und regelmässig auch in den übrigen Fällen – ausge- schöpft. Die Begrenzung der Bevorschussung entsprechend der maximalen einfachen Waisenrente nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung spricht – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – gegen die Bevorschussung des Be- treuungsunterhalts. Insgesamt überwiegen bei der Auslegung der aktuellen Fassung von § 33 SPG diejenigen Argumente, welche gegen eine Ausdehnung der Bevorschussung auf den Betreuungsunterhalt sprechen. Diesem Ergebnis stehen keine praktischen Gründe entgegen: Es dürfte in aller Regel unentbehrlich sein, für die Festlegung oder Genehmigung der Kindesunterhaltsbeiträge den Bar- und Betreuungsunterhalt aus- zuweisen (vgl. Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbei- trägen für Kinder [XKS.2017.2] der Kammer für Kindes- und Er- wachsenenschutz des Obergerichts, S. 6). Schliesslich wird dem be- treuenden Elternteil bei Sozialhilfeabhängigkeit der Betreuungsun- terhalt nur als eigene Mittel angerechnet, wenn er vom Unterhalts- pflichtigen tatsächlich bezahlt wird (vgl. § 11 Abs. 1 SPG; § 11 Abs. 1 SPV; Merkblatt "Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die Sozialhilfe" der SKOS, Kommission Rechts- fragen, vom 12. Dezember 2016, S. 2). Insoweit wirkt sich die Be- vorschussung zumindest nicht auf die Existenzsicherung der Be- schwerdeführerin aus. 8.4. Die Auslegung von § 33 SPG ergibt somit, dass die Sozialbe- hörde aufgrund der geltenden Bestimmung nicht verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin den Betreuungsunterhalt für ihren Sohn zu be- vorschussen. Der kantonale Gesetzgeber ist aber aufgefordert, im dafür vorgesehenen Verfahren eine ausdrückliche Entscheidung zu treffen, in welchem Umfang Kindesunterhaltsbeiträge nach neuem Unterhaltsrecht zu bevorschussen sind. 2019 Wahlen und Abstimmungen 185 IX. Wahlen und Abstimmungen 28 Gemeinderecht Kein Finanzreferendum bei Kredit betreffend Anschaffung im Bereich des Finanzvermögens Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 28. August 2019, in Sachen A.X., B.Y., C.Y. und D.Z. gegen Einwohnergemeinde Aarau und Departement Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung (WBE.2019.238). Aus den Erwägungen 1. (…) Umstritten ist einzig, ob der Kreditbeschluss des Einwoh- nerrats vom 25. März 2019 dem Finanzreferendum und damit dem obligatorischen Referendum untersteht. Mit den vom Einwohnerrat gesprochenen CHF 33'580'000.00 will die Stadt Aarau die Liegenschaft "auf Walthersburg" in Aarau als Kapitalanlage erwerben (Botschaft und Antrag an den Einwohnerrat vom 21. Januar 2019), wobei beabsichtigt ist, den Kaufpreis aus eigenen Mitteln des Finanzvermögens (Anlagefonds) oder durch Aufnahme von Fremdkapital zu finanzieren. Neben 30 Mietwoh- nungen verfügt die Liegenschaft über 29 Alterswohnungen für selbstständiges Wohnen im Alter, welche von einer Betriebsgenos- senschaft als Seniorenzentrum betrieben werden. Die Stadt Aarau ist aktuell eine von mehreren Genossenschafterinnen. Mit dem Kauf möchte die Stadt Aarau ihre Position auf dem Immobilienmarkt stär- ken und die Erträge zugunsten der Erfolgsrechnung sichern, wobei in erster Linie marktgerechte Mieteinnahmen erzielt werden sollen. 2. 2.1.